§ 23 – Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. (2) Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt. (3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.
Kurz erklärt
- Das Hauptzollamt ist zuständig für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern, abhängig vom Ort des Tatbestands.
- Auch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt, ist örtlich zuständig.
- Wenn das Unternehmen nicht im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben wird, zählt der Ort, wo die Umsätze im Geltungsbereich erfolgen.
- Bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt zuständig, das auch für die Straf- oder Bußgeldsache verantwortlich ist.
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der steuerlichen Verknüpfung und den Aktivitäten des Unternehmens.